AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


  1. Allgemeines

    1. Unseren Angeboten, Kauf- und Werkverträgen einschl. Beratungs- und sonstigen vertraglichen Leistungen, auch wenn im Einzelfall nicht nochmals auf sie Bezug genommen wird, liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
    2. Einkaufsbedingungen des Kunden wird, auch wenn sie nach der Einreichung unsere AGB in die Vertragsverhandlungen eingeführt werden, schon jetzt widersprochen.
    3. Mündliche Vereinbarungen, die vor dem Vertragsschluss getroffen worden sind und von den schriftlichen Vereinbarungen abweichen, werden durch die schriftlichen Vereinbarungen ersetzt und haben keine Gültigkeit mehr.
    4. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen oder Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen oder des Vertrages insgesamt. Im Falle der Unwirksamkeit ist der Kunde verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Regelung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

  2. Angebote, Preise und Nebenkosten

    1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch erst durch Vertragsunterzeichnung, unsere schriftliche Auftragsbestätigung, Auslieferung des Kaufgegenstandes oder durch Rechnungslegung zustande
    2. Unsere Preise verstehen sich in Euro zzgl. der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern die Lieferung einer beweglichen Sache vereinbart ist, gilt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung der Preis ab Werk zuzüglich der Kosten für die Verpackung.
    3. Bei Kostenerhöhungen durch gestiegene Materialpreise sowie durch Lohnerhöhungen während der Vertragslaufzeit sind wir berechtigt, diese verhältnismäßig auf den Preis aufzuschlagen, soweit die Preiserhöhungen zwischen Vertragsabschluß und Lieferung eintreten und beide Zeitpunkte mehr als vier Monate auseinander liegen.
    4. Wird in Ausnahmefällen Franko-Lieferung vereinbart, erfolgt die Anlieferung frachtfrei Empfangsstation, jedoch ohne Vergütung von Rollgeld, Flächenfracht, Abholkosten oder Zustellgebühren.
    5. Versicherung gegen Transportschaden, Transportverlust oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen, schriftlichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
    6. Übernehmen wir eine Konstruktion nach von Kunden vorgegebenen Entwürfen und erweist sie sich als undurchführbar, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und unsere Tätigkeit nach Arbeits- und Materialaufwand zu üblichen Preisen und unabhängig vom vereinbarten Preis zu berechnen.

  3. Konstruktion und Entwurf

    1. Wird eine Konstruktion nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Unterlagen, Ausführungszeichnungen, Plänen usw. in Auftrag gegeben, so übernimmt der Kunde die Haftung für die Richtigkeit und Realisierbarkeit des Entwurfes und die Verwendbarkeit der Konstruktion.
    2. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung uns eingesandter Zeichnungen, Skizzen usw. haftet der Kunde. Wir sind zu einer Nachprüfung nicht verpflichtet und vom Kunden von allen Schäden freizustellen, die uns aus der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte Dritter entstehen.
  1. Lieferung und Lieferfristen

    1. Eine vereinbarte Ausführungsfrist beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Sofern noch Unklarheiten hinsichtlich der Einzelheiten des Auftrages bestehen, die es uns erschweren, mit der Erbringung der Leistung zu beginnen, beginnt die Ausführung mit Beseitigung der Unklarheiten.
    2. Bei Herstellung und Verkauf ab Lager sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zum Liefertermin das Lager verlässt. Sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
    3. Wir kommen mit unseren Vertragsverpflichtungen erst durch eine Mahnung des Kunden nach Eintritt der Fälligkeit in Verzug.
    4. Unvorhersehbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks, Materialverknappung am Markt und unerwartete und unvermeidbare Lieferungsverzögerungen durch unsere Lieferanten berechtigen uns – auch innerhalb des Verzuges – die Fertigstellung unserer Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
    5. Soweit die Herstellung und Lieferung von Waren vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen, auch Teillieferungen, auf Gefahr des Kunden, unabhängig davon, ob wir die Kosten der Lieferung übernommen haben. Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe an einen Spediteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werksgeländes, insbesondere bei Transport durch unsere eigenen Mitarbeiter und Transportmittel. Bei Abholung durch den Kunden geht die Gefahr mit Bereitstellung und Zugang der Bereitstellungsmitteilung beim Kunden auf diesen über.
    6. Bestehen noch Ansprüche gegen den Kunden (gleich aus welchem Rechtsverhältnis und ungeachtet einer eventuell eingetretenen Verjährung), können wir die Lieferung oder Teillieferung zurückbehalten bis zur Befriedigung dieser Ansprüche.

  2. Gewährleistung, Haftung

    1. Wir leisten Gewähr für eine bei der Herstellung dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren in
      • fünf Jahren bei Arbeiten an einem Bauwerk oder der Herstellung von Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und seine Mangelhaftigkeit verursacht hat, sofern nicht im Vertrag die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart worden ist; dann gelten die dort vorgesehenen Gewährleistungsfristen.
      • einem Jahr seit Gefahrübergang bei allen sonstigen Lieferungen und Leistungen.
    2. Soweit nicht die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden, wird der Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung beschränkt auf das Recht, die Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung) zu verlangen. Der Anspruch auf Ersatzlieferung ist - unbeschadet unseres Rechtes dazu - ausgeschlossen.
    3. Der Kunde hat offensichtliche Fehler an Werkleistungen bei der Abnahme zu rügen; bei der Lieferung von Sachen sind diese unverzüglich zu prüfen und offensichtliche Fehler innerhalb von vier Wochen nach deren Übergabe schriftlich zu rügen. Anderenfalls gelten die erbrachten Leistungen als frei von offensichtlichen Fehlern. Nicht offensichtliche Fehler sind umgehend schriftlich anzuzeigen, um Folgeschäden zu vermeiden.
    4. Die Fehlerbeseitigung werden wir unverzüglich nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der hierzu notwendigen Lohn-, Material- und Frachtkosten vornehmen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    5. Wenn die Nacherfüllung unmöglich oder für den Kunden unzumutbar ist, kann er anstelle der Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag oder Minderung erklären. Bei Arbeiten an einem Bauwerk ist der Kunde auf das Recht zur Minderung beschränkt.
    6. Gewährleistungsverpflichtungen werden ausgeschlossen, wenn der aufgetretene Fehler oder Schaden darauf zurückzuführen ist, dass
      • der Kunde einen Fehler nicht rechtzeitig angezeigt hat und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben hat oder
      • der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt wurde.
    7. Für innerhalb der Verjährungsfrist gerügte Fehler ist der Ablauf der Verjährung bis zur Fehlerbeseitigung für diesen Fehler gehemmt. Die Hemmung endet jedoch auf jeden Fall durch unsere Erklärung, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.
    8. Eine vertraglich vereinbarte Garantie über Beschaffenheit und Haltbarkeit des Vertragsgegenstandes gilt nur dann als vereinbart, wenn die Vereinbarung schriftlich erfolgt ist.
    9. Stellen wir Teile nach konstruktiven Vorgaben unseres Kunden für dessen Produkte her und löst dieses Produkt Schäden aus, für die wir in Anspruch genommen werden, so ist der Kunde verpflichtet, uns von diesem Anspruch freizustellen bzw. Ausgleich zu leisten.

  3. Haftungsbeschränkung

    1. Wir haften für unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen wegen
      • Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur, soweit ihnen vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.
      • sonstige Schäden, die nicht unmittelbar an dem Liefergegenstand entstanden sind, nur dann, wenn ihnen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit wird ausdrücklich ausgeschlossen;
    2. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die wir aufzukommen haben, unverzüglich schriftlich anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Prüfung und Schadensminderung zu geben.
    3. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen unsere Betriebshaftpflichtversicherung den entstandenen Schaden nach dem Versicherungsvertrag abdeckt oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen besteht.

  4. Eigentumsvorbehalt

    1. Für alle unsere Lieferungen gilt der einfache, verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt als vereinbart.
    2. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Kunden auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
    3. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Bedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterveräußern. Der Kunde ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Forderungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
    4. Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.
    5. Sollte die Vorbehaltsware vor der Weiterveräußerung mit Waren anderer Personen verarbeitet, verbunden oder vermischt werden und Miteigentum für uns entstehen, so tritt der Kunde im voraus den Teil der Forderung aus dem Weiterverkauf ab, der unserem Miteigentumsanteil entspricht.
    6. Bei Pfändung unseres Eigentums hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen, uns unverzüglich von etwaigen Pfändungen zu unterrichten, eine Fotokopie des Pfändungsprotokolls zu übersenden, einschl. einer eidesstattlichen Versicherung, dass die gepfändeten Sachen in unserem Eigentum stehen.
    7. genutzten Gegenständen besteht.

            Preise und Zahlung

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in € EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben.

Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferungen erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts)

Rechnungsbeträge sind innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in Euro zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer. Schecks werden nicht angenommen. Die Zahlung in einer anderen Währung als Euro gilt als Nichterfüllung. Leistet der Käufer bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 4% p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Schuldposten einschließlich Verzugszinsen verwendet.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten sind und auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen oder rechtskräftig festgestellt sind. F.Veränderung der Dispositionen im Rahmen des erteilten Auftrages sind nur in beiderseitigem Einvernehmen zulässig.

Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Zahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis(einschließlich aus anderer Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

Im Rahmen von Dauerlieferverträgen mit einer Mindestdauer von drei Monaten ist der Verkäufer bei Zahlungsverzug mindestens zweier aufeinander folgender, fälliger Rechnungen oder bei einem Betrag, der mindestens zwei offene Monatsbeträge ergibt, berechtigt, die Lieferung von Waren bis zur vollständigen Begleichung zu verweigern.

  1. Schadenersatz

    1. Soweit wir – aus welchem Rechtsgrund auch immer - berechtigt sind, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, beträgt die Höhe unseres Schadens pauschal 25% des Rechnungswertes zzgl. Mehrwertsteuer, es sei denn, der Kunde weist nach, dass unser Schaden niedriger ist.

  2. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

    1. Erfüllungsort und Gerichtstand für alle aus Verträgen zwischen uns und Vollkaufleuten sich ergebenen Ansprüche und Verpflichtungen ist der Ort unseres Firmensitzes.
    2. Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen ausschl. dem deutschen Recht. Die Anwendung des Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen vom 17.07.1973 und des Einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen vom 17.07.1973 wird ausgeschlossen


Oelsnitz/Erzgeb. 07/2019

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